Satzung - Druckreife Form nach der Satzungsänderung vom
03.02.2023
Abschnitt I – Grundlagen
§ 1 - Name, Rechtsform, Sitz und Geltungsbereich
- Der Verein heißt „Bürgerschützenverein Hövel 1906 e.V.“
nachstehend Bürgerschützenverein genannt und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Der Bürgerschützenverein ist ein unabhängiger
Zusammenschluss von Bürgern ohne Unterschied von Geschlecht, Rasse, Hautfarbe, Sprache oder Religion. Er ist parteipolitisch, gewerkschaftlich sowie religiös neutral.
- Er ist ein eingetragener Verein (e.V.) und hat seinen Sitz in Hamm (Bockum-Hövel). Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr.
- Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht in Hamm unter der Nummer VR 822 eingetragen.
- Die Satzung gilt für den gesamten Bürgerschützenverein und alle seine Gliederungen.
§ 2 - Zweck und Ziele
Zwecke des Vereines sind:
- Die Pflege des Schießsportes in Anlehnung an die Richtlinien des Deutschen Schützenbundes e.V.
- Die Förderung des Nachwuchses und der Jugendarbeit besonders durch Anleitung und Betreuung der Jugendlichen.
- Die Pflege und Förderung der Schützentradition, des Heimatgedankens und des traditionellen Brauchtums.
§ 3
- Verwendung der Vereinsmittel
- Der Bürgerschützenverein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar die genannten gemeinnützigen Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Ebenso erhalten die
Mitglieder bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereines keinerlei Entschädigung für ihre Mitgliedschaft.
Abschnitt II – Mitgliedschaft
§ 4 – Mitgliedschaft, Aufnahme in den
Verein
- Es gibt folgende Arten der
Mitgliedschaft:
a) Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand Die
Aufnahme kann ohne Begründung abgelehnt werden.
b) Ehrenmitgliedschaft
Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Antrag des geschäftsführenden Vorstandes durch Mehrheitsbeschluss der
Hauptversammlung solchen Mitgliedern verliehen werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben.
c) Ehrenvorsitzendenmitgliedschaft
Die Ehrenvorsitzendenmitgliedschaft kann auf Antrag des geschäftsführenden Vorstandes durch Mehrheitsbeschluss der Hauptversammlung
verliehen werden.
d) Ehrenvorstandsmitgliedschaft
Die Ehrenvorstandsmitgliedschaft kann auf Antrag des geschäftsführenden Vorstandes durch Mehrheitsbeschluss der
Hauptversammlung solchen Mitgliedern verliehen werden, die langjährige in führenden Ämtern als Vorstandsmitglied tätig waren. Zu den Ehrenvorstandsmitgliedern zählt kraft Amtes der jeweils amtierende
Schützenkaiser.
2. Die Teilnahme sowie das Stimmrecht der Ehrenvorsitzenden und Ehrenvorstandsmitglieder
an und in den Vorstandssitzungen werden in der Geschäftsordnung geregelt.
- Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht an andere überlassen werden.
- Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein zu fördern, die festgesetzten Beiträge zu leisten und die von der Vereinsleitung zur Aufrechterhaltung des
Schießsportes und für sonstige Veranstaltungen des Vereins erlassenen Anordnungen zu beachten.
§ 5 - Ende der Mitgliedschaft
1. Die
Mitgliedschaft erlischt
- durch Tod
- durch Austritt, der nur zum Schluss des Geschäftsjahres durch schriftliche
Kündigung an ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes möglich ist (eine Beitragsrückerstattung erfolgt nicht)
- durch Ausschluss aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses
des Gesamtvorstandes, der dem Mitglied schriftlich mitzuteilen ist. Eine Begründung ist in der Benachrichtigung nicht notwendig. Ein
Ausschluss ist möglich, wenn das Mitglied am Ende eines Geschäftsjahres mit einem Jahresbeitrag in Rückstand geblieben ist oder das Ansehen des Vereins schädigt oder seinen Zielen zuwider handelt.
Gegen diesen Beschluss kann binnen 4 Wochen Widerspruch eingelegt werden, über den dann die Hauptversammlung zu entscheiden hat. Das Widerspruchsschreiben ist per eingeschriebenen Brief an den 1.
Vorsitzenden zu richten.
Mit dem Austritt oder Ausschluss enden alle aus dem Mitgliedschaftsverhältnis erwachsenen Rechte gegenüber dem Verein. Die
Beitragspflicht und andere Verpflichtungen aufgrund der Mitgliedschaft bleiben bis zum Ende des Geschäftsjahres bestehen, in dem der Austritt oder Ausschuss wirksam wird.
Abschnitt III - Vereinsstruktur
§ 6 - Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind:
- Hauptversammlung
,
- geschäftsführender Vorstand
,
erweiterter Vorstand.
Der geschäftsführende und erweiterte Vorstand bilden zusammen den Gesamtvorstand des Bürgerschützenvereins.
§ 7 - Die Hauptversammlung
- Die Hauptversammlung ist das oberste Organ und für alle Angelegenheiten innerhalb des Bürgerschützenvereins zuständig, soweit diese
nicht ausdrücklich anderen Organen übertragen worden sind. Rückdelegation von Aufgaben der Organe an die Hauptversammlung ist nicht zulässig.
- Der Hauptversammlung gehören alle erschienenen Mitglieder an.
- In der Hauptversammlung üben die Mitglieder ihre Rechte in den Angelegenheiten des Vereins aus. Jedes Mitglied ist ab dem vollendeten
14. Lebensjahr zu den Tagesordnungspunkten antragsberechtigt und mit einer Stimme stimmberechtigt.
- Die ordentliche Hauptversammlung findet einmal im Jahr innerhalb der ersten vier Monate nach Ablauf eines Geschäftsjahres
statt.
- Sie wird vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen. Die Mitglieder werden schriftlich (auch per
E-Mail) oder durch Anzeige in der Vereinszeitung oder durch Anzeige in der örtlichen Presse eingeladen. Über die Form der Einladung entscheidet der einladende Vorsitzende.
Der 1. Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, kann jederzeit eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen. Er muss eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, wenn
dies von mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt wird. Die außerordentliche Hauptversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche
Hauptversammlung. Ordentliche und außerordentliche Hauptversammlung sind jeweils mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zwischen normalem Zugang bzw. Veröffentlichung der Einberufung und dem
Versammlungstag einzuberufen.
Ist die Einladung satzungsgemäß erfolgt, gilt die Hauptversammlung als beschlussfähig. Die Beschlussfähigkeit hängt nicht von der Zahl der erschienenen Mitglieder ab.
- Die Tagesordnung wird durch den Gesamtvorstand festgesetzt. In die Tagesordnung sind vorrangig aufzunehmen:
- Feststellung der Beschlussfähigkeit
- Jahresbericht
- Bericht über die Kassenlage
- Bericht über die Kassenprüfung
- Antrag auf Entlastung des geschäftsführenden und
erweiterten Vorstandes
- Wahlen
- Beschlussfassung über den Widerruf eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss durch den
Vorstand
.
Die Tagesordnung ist mit der Einladung oder zu Beginn der Versammlung bekannt zu geben.; Änderungen und Ergänzungen der Tagesordnung in der
Hauptversammlung sind nur mit Mehrheitsbeschluss möglich. Anträge auf Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung sind dem geschäftsführenden Vorstand spätestens eine Woche vor dem für die
Mitgliederversammlung bestimmten Tag schriftlich mitzuteilen.
- Den Vorsitz in der Hauptversammlung (Versammlungsleiter) führt der 1. Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Der
Versammlungsleiter ernennt einen Protokollführer und eventuell erforderliche Stimmenzähler.
- Die Hauptversammlung beschließt über die im Gesetz und in dieser Satzung bezeichneten Angelegenheiten, insbesondere über:
- Wahl der Mitglieder für den geschäftsführenden Vorstand
- Wahl der Mitglieder für den erweiterten
Vorstand
,
- Wahl von Kassenprüfern
,
- Entlastung des geschäftsführenden
und erweiterten Vorstandes
,
- Bestätigung bzw. Wahl von Offizieren sowie dem 1. und 2. Kommandeur
- Änderung der Höhe des Mitgliedbeitrages
,
- Änderung der Satzung
- Auflösung des Vereins
.
- Die Beschlüsse der Hauptversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung eine größere Mehrheit
vorschreiben. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden hierbei nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt
;. Bei Wahlen
erfolgt in diesen Fällen eine Stichwahl.
- Eine Mehrheit von 75 % der gültig abgegebenen Stimmen ist insbesondere für eine Änderung der Satzung und für die
Auflösung des Vereins erforderlich.
- Abstimmungen sowie die Wahlen von Vorstandsmitgliedern und Kassenprüfern werden durch Handaufheben oder Stimmzettel
durchgeführt. Sie müssen geheim durch Stimmzettel erfolgen, wenn der geschäftsführende Vorstand oder mindestens 25 % der bei der Beschlussfassung hierüber gültig abgegebenen Stimmen der
Versammlung dies verlangt. Wird eine Wahl mit Stimmzetteln durchgeführt, hat jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Der Wahlberechtigte bezeichnet auf dem Stimmzettel
die vorgeschlagenen Kandidaten, denen er seine Stimme geben will. Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten. Wird eine Wahl mit Handaufheben durchgeführt, so ist für jedes zu vergebende Mandat ein besonderer Wahlgang
erforderlich; gewählt sind dann diejenigen Kandidaten, die entsprechend der Anzahl der zu vergebenden Mandate die meisten Stimmen erhalten. Die Wahl der Offiziere erfolgt für die Dauer von drei
Jahren in Form einer Listenwahl. Zu diesem Zweck erstellt der Gesamtvorstand eine Vorschlagsliste, die der Hauptversammlung zwecks Bestätigung vorgelegt wird. Zusätzliche Vorschlagslisten müssen dem
1. Vorsitzenden vier Wochen vor der Wahl in schriftlicher Form vorliegen und werden der Hauptversammlung als Gegenlisten zur Abstimmung per Handaufheben vorgelegt. Geheime Wahl findet nicht
statt.
- Über jede Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen. Die Beschlüsse sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß festzuhalten. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu
unterzeichnen.
- Die beiden Kassenprüfer werden von der Hauptversammlung jeweils auf eine Dauer von zwei Jahren gewählt. Jährlich ist ein Kassenprüfer neu zu wählen. Die
Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Gesamtvorstandes sein. Sie haben unverzüglich nach dem Ende des Geschäftsjahres eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der folgenden
ordentlichen Hauptversammlung zu berichten.
§ 8 - Der geschäftsführende Vorstand
- Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus:
a. 1. Vorsitzender
b. 2. Vorsitzender
c. Geschäftsführer
d. Schatzmeister
- Der geschäftsführende Vorstand wird von der Hauptversammlung jeweils für längstens drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist statthaft.
- Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Er ist zur satzungsgemäßen
Durchführung der Aufgaben und zur Erledigung der laufenden Geschäfte verpflichtet. Ihm obliegt die gesamte Geschäftsführung. Er ist der Hauptversammlung für die Durchführung der von ihr
gefassten Beschlüsse verantwortlich. Der Verein wird jeweils durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
- Den Verein leitet der 1.
Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Die
anderen geschäftsführenden Vorstandsmitglieder unterstützen den 1. Vorsitzenden in der Leitung des Vereins.
- Der geschäftsführende Vorstand kann im Einvernehmen mit dem erweiterten Vorstand Sonderkommissionen zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten
bestellen und Vollmachten für einfache Geschäfte des laufenden Betriebes erteilen. Näheres hierüber regelt die vom geschäftsführenden Vorstand im Einvernehmen mit dem erweiterten Vorstand zu erlassene Geschäftsordnung. Dort ist auch die Art der Beschlussfassung des Gesamtvorstandes, die Art der Protokollierung dieser Beschlüsse und
die Aufgaben des Gesamtvorstandes festzulegen.
- Fällt ein Mitglied des Gesamtvorstandes vor einer Hauptversammlung aus, sei es durch Tod, Rücktritt oder ist längere Zeit an der Wahrnehmung seiner Aufgaben
verhindert, ist der geschäftsführende Vorstand im Einvernehmen mit dem erweiterten Vorstand berechtigt, für das laufende Geschäftsjahr einen Ersatzmann zu wählen, der bis zur nächsten
Hauptversammlung an die Stelle des Ausgeschiedenen treitt. Diese Bestimmung findet auf den 1. Vorsitzenden keine Anwendung.
§ 9 - Der erweiterte Vorstand
- Dem erweiterten Vorstand gehören an:
- gemäß Wahl durch die Hauptversammlung jeweils für zwei Jahre:
- 7
Ressortleiter
- 4
Beisitzer
- kraft Amtes:
- amtierende
Schützenkönig
- 1. Kommandeur des Schützenbataillons
und sein Stellvertreter
,
- 1. Schießwart und
sein Stellvertreter
,
- 1. Kommandeur der Avantgarde und sein
Stellvertreter
,
- Gerätewart
.
- Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes - in der Funktion von Beiratsmitgliedern - haben
Stimmrecht in den Vorstandssitzungen. Sie beraten und unterstützen den geschäftsführenden Vorstand.
§ 10 -
Die Schießsportabteilung
Die Förderung und Ausübung des Schießsports kann ausschließlich in der Schießgruppe
erfolgen.
§ 11 - Haftungsbegrenzung
- Die für den Bürgerschützenverein handelnden Organe, deren Mitglieder und seine Beauftragten haften dem Verein
gegenüber nur im Falle vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens.
- Die Vertretungsmacht der den Bürgerschützenverein gerichtlich und außergerichtlich vertretenden geschäftsführenden Vorstandsmitglieder wird ausschließlich auf das Vermögen des Bürgerschützenvereins begrenzt. Damit haftet der
Bürgerschützenverein aus allen Rechtsgeschäften, die durch seine Vertreter abgeschlossen werden, nur mit seinem Vereinsvermögen.
- Vor größeren Geschäftsabschlüssen ist dem Geschäftspartner
dieser Teil der Satzung schriftlich zur Kenntnis zu geben, um die Wirkung des § 54 BGB auszuschließen.
Abschnitt IV - Beitrag, Haushaltsangelegenheiten
§ 12 - Mitgliedsbeitrag
- Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag und für das Geschäftsjahr oder mit dem Eintrittstag
im Voraus zu entrichten. Mitglieder, die ihren Beitrag nicht entrichtet haben, haben keinen Anspruch auf Vereinsleistungen. Die Hauptversammlung beschließt die Höhe des
Mitgliedsbeitrages.
- Die Ehrenmitgliedschaft befreit nicht von der Beitragspflicht.
- Das Abrechnungsverfahren der Mitgliedsbeiträge wird in der Geschäftsordnung
geregelt.
§ 13 - Finanzen
- Nach Ablauf des Geschäftsjahres (01.01. bis 31.12.) ist Rechnung zu legen, die von den zwei in der Hauptversammlung gewählten Kassenprüfern abzunehmen
ist.
- Der Gesamtvorstand legt in der Geschäftsordnung die für alle Gliederungen des Gesamtvereins verbindlichen Grundsätze des Haushalts- und Kassenwesens
fest.
- Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, bei allen Gliederungen des Gesamtvereins Kassenprüfungen durchzuführen oder durchführen zu lassen.
Abschnitt V - Sonstige Regelungen, Schlussbestimmungen
§ 14 - Auflösung
- Im Falle der Auflösung des Bürgerschützenvereins gemäß § 7, Nr. 8 h) dieser Satzung werden der 1. Vorsitzende und ein anderes Mitglied des
geschäftsführenden Vorstandes als Liquidatoren eingesetzt.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen gemeinnützigen Zweckes fällt das Vermögen je zur Hälfte an die Katholische
Kirchengemeinde Heilig Geist und die Evangelische Kirchengemeinde Bockum-Hövel.
§ 15 - Inkrafttreten
Diese Satzung ist durch Beschluss der Hauptversammlung am 02.02.2023 in Hamm (Bockum-Hövel) bei 101 der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern, stimmten alle 81
anwesenden Mitglieder mit Ja. Sie tritt mit der Eintragung der Satzungsänderung im Vereinsregister des Amtsgerichts Hamm in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisher gültige Satzung in der letzten Fassung
außer Kraft.
Eintragung im Vereinsregister des Amtsgericht Hamm am
05. September 2023. Für die
Richtigkeit:
Holger Bricke
|
|
Klaus Markhoff
|
- 1. Vorsitzender
-
|
|
-
Geschäftsführer
|