§ 1 – Name und Sitz des Vereines
- Der Verein führt den Namen: „Förderverein des Bürgerschützenvereins Hövel 1906 e.V.“ (nachstehend kurz Verein
genannt).
- Der Verein hat seinen Sitz in Hamm 59075 Hamm und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht in Hamm unter der Nummer VR 1514
eingetragen.
§ 2 – Zweckbestimmung
- Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung des Brauchtums und des Schießsports.
- Für die Erfüllung dieser satzungsgemäßen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen
eingesetzt werden.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
- Er wird als Förderverein nach § 58 Nr. 1 AO tätig, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke von
Körperschaften des in § 2 Ziffer 1 und 2 genannten steuerbegünstigten Zwecks des Vereins verwendet.
- Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Gewinnanteile und sonstige Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins.
- Unbeschadet davon können Auslagenerstattungen nach Weisung des Vorstandes gewährt werden. Jedoch darf keine natürliche oder juristische
Person durch Ausgaben, die zum Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.
- Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins weder die eingezahlten Beiträge zurück, noch haben sie
Anspruch auf das Vereinsvermögen.
- Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
- Der Verein ist selbstlos tätig.
§ 3 – Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden, die bereit ist, Ziele und
Satzungszwecke des Vereins nachhaltig zu fördern.
- Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Vorstand. Die Ablehnung des
Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung. Gegen die Ablehnung steht dem Betroffenen die Berufung an den Vorstand zu. Danach entscheidet der Vorstand endgültig.
- Die Mitglieder haben das Recht gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung
kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werde.
- Die Mitgliedschaft endet:
a) Mit dem Tod des Mitgliedes.
b) Durch schriftliche Austrittserklärung des Mitgliedes, unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist zum Ende des Geschäftsjahres.
c) Durch Ausschluss aus dem Verein.
d) Wenn das Mitglied am Ende des Geschäftsjahres mit der Zahlung eines Jahresbeitrages oder mehr im Rückstand geblieben ist.
e) Ein Mitglied kann bei Handlungen, die gegen die Satzung verstoßen, oder sich gegen die Interessen des Vereins richten, durch einfache Mehrheitsbeschluss des Vorstandes mit sofortiger Wirkung
ausgeschlossen werden. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich von dem Vereinsausschluß zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von
Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon
unberührt.
§ 4 – Mitgliedsbeiträge
- Für die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die
von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 – Organe des Vereins
- Die Organe des Vereins sind:
a) Die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 6 – Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ und für alle Angelegenheiten innerhalb des Vereins zuständig, soweit diese nicht dem
Vorstand obliegt. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Die Jahresberichte entgegennehmen und beraten,
b) Entlastung des Vorstandes,
c) den Vorstand zu wählen,
d) über Satzung, Änderung der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen,
e) Festsetzung der Beiträge bzw. Verabschiedung von Beitragsordnungen
- Der Mitgliederversammlung gehören alle erschienenen Mitglieder an.
- In der Mitgliederversammlung üben die Mitglieder ihre Rechte in den Angelegenheiten des Vereins aus.
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr und zwar innerhalb der ersten vier
Monate nach Ablauf eines Geschäftsjahres einberufen. Die Einladung erfolgt zwei Wochen vorher schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung an die dem Verein zuletzt
bekannte Mitgliederadresse.
- Die Bekanntgabe der Tagesordnung kann auch erst in der Mitgliederversammlung erfolgen.
- In der Tagesordnung sind vorrangig aufzunehmen:
a) die Feststellung der Beschlussfähigkeit,
b) die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes,
c) der Kassenbericht,
d) der Bericht der Kassenprüfer,
e) die Entlastung des Vorstandes,
f) die Wahl des Vorstandes,
g) die Wahl von zwei Kassenprüfern/in, die nicht dem Vorstand angehören dürfen,
h) die Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
- Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim 1. Vorsitzenden schriftlich
einzureichen. Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn die Mehrheit der erschienen, stimmberechtigten Mitglieder
der Behandlung der Anträge zustimmen. ( Dringlichkeitsanträge ).
- Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder
wenn die Einberufung von mindestens 1/3 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder, dieses schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe, verlangt wird.
- Der/die Vorsitzende oder sein Stellvertreter/in leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die
Mitgliederversammlung eine/n besonderen Versammlungsleiter/in bestimmen.
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Monaten nach der Mitgliederversammlung niedergelegt
und von einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied sowie dem Protokollführer unterzeichnet.
§ 7 – Stimmrecht/Beschlussfähigkeit
- Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres eine Stimme, die nur
persönlich ausgeübt werden darf. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben Betracht. Bei
Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
- Abstimmungen in der Mitgliederversammlung sind nur dann schriftlich und geheim durchzuführen, wenn dies auf Verlangen der Mehrheit der
an der Beschlussfassung teilnehmenden Mitglieder ausdrücklich verlangt wird.
- Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienen Stimmberechtigten
erforderlich.
§ 8 – Vorstand
- Dem Vorstand des Vereins gehören an:
a) der/die 1. Vorsitzende,
b) der/die 2. Vorsitzende, (Stellvertreter des/der 1. Vorsitzenden)
c) der/die Kassierer/in
d) der/die Schrift- und Protokollführer/in,
e) zwei Beisitzer, die durch den geschäftsführenden Vorstand des Bürgerschützenvereins Hövel 1906 e.V. entsandt werde.
- Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen
Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung einsetzen.
- Vorstand im Sinne § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Kassierer/in. Der Verein
gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB vertreten.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt mit Ausnahme der durch den geschäftsführenden
Vorstand des Bürgerschützenvereins Hövel 1906 e.V. entsandten Beisitzer gem. § 8 Abs. 1 e). Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Er bleibt solange im Amt, bis eine
Neuwahl erfolgt ist.
- Die Vorstandsitzungen werden vom 1. Vorsitzenden bzw. vom 2. Vorsitzenden einberufen. Einer vorherigen Mitteilung des
Beschlussgegenstandes bedarf es nicht.
- Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit seiner Mitglieder. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner
Mitglieder anwesend sind oder einer Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren zustimmen. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit aller Vorstandsmitglieder.
- Der Vorstand hat das Recht, nach entsprechenden Beschlussfassung in der Vorstandsitzung Ausgaben in unbegrenzter Höhe aus vorhandenen
Mitteln nur für den Zweck nach § 2. Ziffer 1. dieser Satzung zu tätigen. Bei der nächsten Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder hierüber zu informieren.
§ 9 – Kassenprüfung
- Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre, wobei bei der ersten Wahl ein Kassenprüfer nur für
die Dauer von nur einem Jahr gewählt wird. Anschließend wird im jährlichen Wechsel ein Kassenprüfer neu gewählt.
- Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und Mittelverwendung zu überprüfen sowie
mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Geschäftsjahres festzustellen.
- Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
§ 10 – Auflösung des Vereins
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an
die
- Katholische Kirchengemeinde St.Pankratius,
Am Wemhof 15, 5907 Hamm
- Evangelische Kirchengemeinde Bockum-Hövel,
Hammer Str. 136, 59075 Hamm, Bezirk 4/Uphof Auferstehungskirche
gestiftet.
- Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung
nichts anderes abweichendes beschließt.
§ 11 – Inkrafttreten
- Diese Satzung wurde von der Gründerversammlung am 21.5.2002 im Schützenheim des Bürgerschützenvereins Hövel 1906 e.V., 59075 Hamm
beschlossen, am 10. Februar 2003 überarbeitet und erneut an diesem Tag von der ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen. Sie tritt mit Eintragung im Vereinsregister des Amtsgerichtes Hamm in
Kraft.
Hamm, den 10. Februar 2003